Die Whistleblower
Wenn Mitarbeiter in Organisationen schwere Abweichungen und Mißstände wahrnehmen oder meinen, solche wahrzunehmen und stellen dann fest, dass sie mit ihren entsprechenden Hinweisen abgewiesen oder ignoriert werden, kann es sein, dass sie sich an externe Stellen wenden. Solange sie intern bleiben, aber vom Dienstweg abweichen, werden sie als interne Whistleblower bezeichnet. Zu den externen Stellen gehört schon ein Aufsichtsrat, mangels anderer Vereinbarung u.U. der Betriebsrat, aber selbstverständlich auch die Strafverfolgungsbehörden oder die Medien.
Whistleblower sind typischerweise langjährige Mitarbeiter, die bis dahin ein hohes Mass an Loyalität zu ihrer Organisation aufweisen, überdurchschnittliche Leistungsbewertungen erhielten und vielfach auch ein Stück Leitungsverantwortung tragen. Sie scheuen sich beinahe immer schnell an die Öffentlichkeit zu gehen, haben vielmehr das Problem jahrelang mit sich herumgetragen, meist schon vor Jahren intern darauf hingewiesen. Sie haben nach alledem wenig Hoffnung, dass sich etwas ändert. Das hält sie auch zunächst davon ab, überhaupt an die Öffentlichkeit zu gehen. Irgendwann wird der innere Druck aber zu gross, sie können nicht mehr länger zu sehen und wenden sich also an externe Stellen oder an die Öffentlichkeit, oft durchaus im Bewußtsein drohender Konsequenzen.
Wenn die betreffenden Mitarbeiter nicht schon aufgrund ihrer internen Hinweisgeberei von Kollegen und Vorgesetzten unter Druck gesetzt wurden, entsteht spätestens mit dem Gang an die Öffentlichkeit ein enormer Druck auf die Betreffenden, vor dem sie auch durch Medien nicht geschützt werden können – im Gegenteil.
Whistleblower stellen sich in der Beratung oft mit den Worten vor. “Ich habe Vermögen und Gesundheit verloren.” Dem Hinweisgeber droht schon im Fall des internen Whistleblowings u.U. die gesamte Palette des Mobbings. Geht der Whistleblower nach außen, wird er meist seinen Arbeitsplatz verlieren und neben dem arbeitsgerichtlichen Verfahren mit Schadenersatz- und Unterlassungsklagen sowie mit strafrechtlichen Ermittlungen rechnen müssen. In den USA und Großbritannien, wo man sich seit Jahrzehnten mit dem Thema befaßt, weiß man, dass Whistleblower häufig neben ihrem Arbeitsplatz auch ihre Ehe, ihre Freunde, ihr Haus und Ihre Gesundheit verlieren und oft depressiv und stark selbstmordgefährdet werden. Dies bitte vor dem Hintergrund, dass es sich nicht allzu lang vor dem Whistleblowing-Ereignis noch um unauffällige und leistungsstarke Mitarbeiter handelte – und übrigens mehr oder weniger unabhängig davon, ob ihr Hinweis geeignet war großen Schaden von der Organisation abzuwenden oder ob es sich um geringfügige oder vorwiegend subjektiv wahrgenommene Mißstände handelte.
Das deutsche Arbeitsrecht kennt zwar ein Maßregelungsverbot und ein Diskriminierungsverbot. Tatsächlich greift der Schutz jedoch meist viel zu kurz und können insbesondere unterschwellige Formen des Mobbing weder belegt noch verhindert werden.
Andererseits verstößt der Hinweisgeber mit seinen externen Hinweisen oft gegen expliziten Pflichten aus seinem Arbeitsvertrag, gelegentlich sogar gegen Strafgesetze. Damit ist er auch vor einer Kündigung nicht mehr geschützt.
Der hier verfolgte Beratungsansatz geht von der Grundannahme aus, dass Whistleblower dann am besten geschützt sind, wenn sich externes Whistleblowing erübrigt, weil schon interne Hinweise konstruktiv aufgenommen werden. Externes Whistleblowing kann zum Schutz des Allgemeinwohls und einzelner hochwertiger Güter enorm wichtig und nützlich sein, so dass unter bestimmten Voraussetzungen auch externe Whistleblowing zulässig sein muss und ungerechtfertigte Diskriminierung natürlich nie geschützt sein kann. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass der jeweiligen Organisation unter Umständen ein unerträglich hoher Schaden droht, wenn Whistleblower grundlos an die Öffentlichkeit gehen.

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