Sarbanes Oxley und Internationales Recht

Der Sarbanes Oxley Act in Deutschland

Eine Reihe von Unternehmen in Deutschland, zumal der größeren, geben öffentliche Erklärungen ab, die für Laien mystisch klingen, dass sie einen SOX-Act einhalten oder umgesetzt haben. Gemeint ist das US-amerikanische Sarbanes-Oxley Gesetz, das Mitte 2002 in Kraft trat, und das ab dem 15.07. 2005 endgültig und insgesamt auch für ausländische Unternehmen wirksam wird. Wie kann sich ein ausländisches Gesetz auf deutsche Unternehmen auswirken ?

Sarbanes-Oxley ist ein Börsenaufsichtsgesetz - die drastischste Änderung dieses Rechtsgebietes seit dem großen Börsenkrach in den USA Anfang der 30er Jahre. Es gilt also für alle an einer US-Börse gelisteten Unternehmen. Daneben gilt es auch für alle die Unternehmen, die Finanzinstrumente an einer US-Börse handeln. Noch nicht abschließend entschieden ist, inwiefern es auch für weitere verbundene Unternehmen gilt. Dabei kann man sich allerdings an Inhalt sowie Sinn und Zweck des Gesetzes orientieren und wird zum Schluß kommen, dass ein sehr weitreichende Geltung anzunehmen ist.

Sarbanes-Oxley soll dem Anlegerschutz dienen und das nach ENRON, Worldcom und anderen Bilanzierungsskandalen verlorene Vertrauen in die Unternehmensberichterstattung wiederherstellen. In wohl all diesen Skandalen hatte es interne, teils später auch externe Hinweise gegeben, die Milliardenschäden vermieden hätten, wenn ihnen rechtzeitig nachgegangen worden wäre. Sarbanes-Oxley besteht entsprechend aus einer Reihe von Vorschriften, die die Unabhängigkeit und Kontrolle der Aufsichts- bzw. Verwaltungsräte und der Prüfer gegenüber dem Management, verbessern sollen. Im Ergebnis fordert Sarbanes-Oxley vom Management, ein derartig wirksames Kontrollsystem zu errichten, dass alle Daten, die sich auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auswirken können angemessen und korrekt dargestellt werden können. Damit verlangt Sarbanes-Oxley nicht nur ein Risikomanagement entsprechend § 91 II AktG, sondern gibt umfangreiche Dokumentationspflichten vor. Wenn in der Öffentlichkeit Sarbanes-Oxley kritisiert wird, dann wegen der Kostenlast, die sich aus den Dokumentationspflichten ergibt.

Das geforderte Kontrollsystem ist nur dann wirksam, wenn sichergestellt ist, dass tatsächlich alle Hinweisen – auch anonyme – aufgenommen werden und ihnen nachgegangen werden kann. Titel VIII (insbesondere Abschnitt 806) enthält die Vorschriften die für das Whistleblowing besonders relevant sind: Danach sind Hinweisgeber, die glauben durften, dass ihre Hinweise korrekt waren, sehr umfassend vor Verfolgung geschützt und erhalten ihren eventuellen Schaden vollständig ersetzt. Unter gewissen Voraussetzungen dürfen die Hinweise auch extern, insbesondere bei den zuständigen Behörden abgegeben werden. Management, das Hinweisgeber verfolgt oder sie auch nur von Hinweisen abhält, kann mit einer Haftstrafe von bis zu 10 Jahren bestraft werden und macht sich im übrigen zivilrechtlich haftbar

Sarbanes-Oxley geht von seinen Grundanforderungen an Good Corporate Governance nicht wesentlich über die deutsche Rechtslage, insbesondere die Anforderung, ein angemessenes Risikomanagementsystem einzurichten hinaus. Allerdings konkretisiert Sarbanes-Oxley diese Anforderungen. Ob bestimmte Dokumentationspflichten dabei zu starr und damit kostspielig sind, kann hier nicht diskutiert werden. Es erscheint jedoch sehr sinnvoll – im Interesse des Unternehmens und erst recht im Interesse seiner Eigentümer und sonstige “Stakeholder” – die Anforderungen eines angemessenen Risikomanagementsystems zu konkretiseren. Dabei will Sarbanes-Oxley die Beteiligten daran erinnern, dass die Darstellung eines Risikomanagements lediglich auf dem Papier, einen groben Verstoß gegen die Grundprinzipien ordentlicher Unternehmensführung (Good Corporate Governance) darstellt. Gerade dies leisten die dortigen Whistleblowing Bestimmungen – wer Hinweisen nicht nachgeht oder Whistleblower verfolgt, setzt sich einer spürbaren Bestrafung aus.

Für wieviele deutsche Unternehmen Sarbanes-Oxley gilt – und wenn ja, genau in welchem Umfang – scheint eine akademische Frage zu sein, wenn zuzugeben ist, dass Sarbanes-Oxley in erster Linie ein “angemessenes Risikomanagement” und angemessene Unternehmenskontrolle verlangt – und daneben eine wohl ebenfalls angemessene Dokumentation, deren erhöhter Aufwand sich jedenfalls dort lohnt, wo quer durch den Markt verlorengegangenes Vertrauen wieder hergestellt werden kann.